Unsere AGB

1. Geltung der Bedingungen und Registrierung

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

1.2 Wir schließen im Rahmen dieses Online Shops Verträge nur mit Unternehmern, also solchen natürlichen oder juristischen Personen, oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Der Partner versichert als Unternehmer zu kaufen.

1.3 Zur Nutzung des Shops ist eine Registrierung erforderlich. Nach abgeschlossener Registrierung erhält der Partner die Zugangsdaten, bestehend aus Benutzername und Passwort.

1.4. Der Partner verpflichtet sich, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und, soweit zur Registrierung erforderlich, vollständige Angaben zu machen und diese Daten stets aktuell zu halten. Sind oder werden Registrierungsdaten im Verlauf der Vertragslaufzeit unrichtig, wird uns der Partner unverzüglich über die Änderung schriftlich oder telefonisch informieren. Die Nutzung des Casper GmbH Labeldrucker Shop ist ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke des Partners zulässig. Der Partner stellt sicher, dass Informationen aus unserem Shop gewerblichen Dritten nicht zur Kenntnis gelangen. Dies betrifft insbesondere Bilder, Preise, Produktinformationen, Produktspezifikationen und Konzepte. Der Partner stellt die Einhaltung dieser Verpflichtung sicher, wenn er Daten und Informationen aus dem Casper GmbH Labeldrucker Shop unternehmensintern weitergibt. Der Nutzer verpflichtet sich mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Fall der schuldhaften unberechtigten Weitergabe seiner persönlichen Zugangsdaten sowie von Bildern, Preisen, Produktinformationen oder Produktspezifikationen aus dem Dritte eine von Casper GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe an Casper GmbH zu zahlen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Partner vorbehalten.

1.5 Wir behalten uns vor, die Richtigkeit der Registrierungsinformationen zu überprüfen, insbesondere durch das Post-Ident-Verfahren, das eID- Verfahren des Bundespersonalausweises oder durch die Anforderung von Kopien, z.B. von Ausweisen oder Gewerbescheinen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Bestellt der Partner die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.2 Unsere Angebote im Internet sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Sie sind eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. An einen erteilten Auftrag ist der Partner drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.

2.3 Die in unserem Casper GmbH Labeldrucker Shop oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen (technische Änderungen vorbehalten) sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.4 Der Partner haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, z. B. Zeichnungen, Muster u.ä.

2.5 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.

3. Preisstellung

3.1 Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise ab deren Datum 30 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Bestellannahme genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sind keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ”ab Werk”, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung. Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führen wir Verrechnungskonten. Ein evtl. offener Saldo wird dem Besteller oder Spediteur bei Bedarf mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, behalten wir uns vor, den entsprechenden Gegenwert in Rechnung zu stellen. Ebenso verpflichten wir uns zum Ausgleich gegenüber unserem Partner.

3.3 Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

4. Lieferung

4.1 Falls eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten wird, kann der Partner nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen weitergehende Rechte geltend machen. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn der Partner sich bei Abschluss des Vertrages den Rücktritt für den Fall der Nichteinhaltung des verbindlichen Liefertermins vorbehalten hat.In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Partners ausgeschlossen, es sei denn, bezüglich des Verzuges ist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen.Das gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

4.2 Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls wir nicht beliefert werden. Werden wir nicht beliefert, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, uns fallen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Wir werden uns bemühen, dem Partner Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat bzw. eine solche Vereinbarung mit uns getroffen ist.

5. Mehr- oder Minderlieferung

Von Waren, die auftragsbezogen gefertigt werden, gelten bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung als genehmigt. Die Lieferung von Lagerware erfolgt zu den in den Verkaufsunterlagen festgelegten Verpackungseinheiten. Davon abweichende Mengen können auf- oder abgerundet werden.

6. Versand / Gefahrtragung

6.1 Versenden wir die Ware auf Wunsch des Partners, bleibt uns die Wahl des Versandweges vorbehalten. Insbesondere können wir, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Partner hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine verbindliche Bestimmung trifft.

6.2 Wenn wir die Vertragsgegenstände auf Wunsch des Partners versenden, erfolgt dies auf Gefahr des Partners. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Partner über. Dies gilt auch für Teillieferungen und vereinbarte frachtfreie Lieferung.

6.3 Wird der Versand auf Wunsch des Partners verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Partners mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die uns durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unseren Räumen mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Partner über. Das gleiche gilt im Falle seines Annahmeverzuges. Wir versichern auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei uns oder Dritten.

6.4 Wenn wir das Transportrisiko tragen, ist der Partner verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Partner unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch unsere Mitarbeiter oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Unbeschadet einer Bestimmung des Partners obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

7.3 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

7.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 10,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

7.5 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Partners mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehenden Leistungen solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. In dem Verlangen der Rückgabe der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6 Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

7.7 Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.

7.8 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Partner das Eigentum an der gelieferten Ware in einfacher, verlängerter und erweiterter Form bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Partner jetzt oder künftig zustehen, bzw. bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag, vor. Daher werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und soweit ihr Wert abzüglich der zur Sicherung aufzuwendenden Kosten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Der Partner darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Partner beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weiter gibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber hiermit an uns ab. Das gilt auch für die Saldoforderung aus einem Kontokorrent, wenn der Partner mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir können vom Partner verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind sodann berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.

8.2 Bei Zahlungsverzug können wir die Herausgabe des Gegenstandes, für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Partner diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.

8.3 Der Partner ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.

8.4 Gerät der Partner in Zahlungsverzug oder greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Partners zu betreten und die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Partner erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an uns auszuhändigen.

8.5 Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verbindung der Kaufsache mit anderen Sachen des Partners erwerben wir anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Partner uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

8.6 Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Partner bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Partner. Der Partner hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

8.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Partner. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Partner sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Wahl gegen sofortige oder Zug um Zug-Bezahlung liefern. Der Partner hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung oder Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung der Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Partner.

9. Abnahme

Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat sie im Werk durch den Partner oder einen Beauftragten oder einen Dritten, für den bestellt worden ist, zu erfolgen. Verzichtet der Partner auf Abnahme im Werk, gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert, sobald sie das Werk verlassen hat. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Kosten des Abnahmebeauftragten vom Partner getragen. Hat der Partner innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, steht es uns frei, nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres Rechnungen zu erteilen oder vom Vertrag zurück zu treten.

10. Rücktritt vom Vertrag ( Unmöglichkeit, Verzug )

10.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. 10.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

10.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

10.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in Fällen des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.

10.3.2 Wenn sich herausstellt, daß der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.

10.3.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

10.3.4 Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).

10.3.5 Wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

10.3.6 Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Gewährleistung / Sachmängel

11.1 Wir stehen für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware ein. Falls keine besonderen Abmachungen getroffen sind, werden sämtliche Artikel, für die Normen bestehen, nach diesen Normen und angegebenen bzw. marktüblichen Toleranzen geliefert. Bei Benutzung von Zählwaagen zur Stückzahlermittlung gilt eine Toleranz von +/- 1 %.

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

11.3 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.

11.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Für gebrauchte Gegenstände entfällt eine Gewährleistung. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung). Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung gemäss den gesetzlichen Regeln zu ersetzen. Bieten wir dem Kunden im Austausch mangelfreie, aber gebrauchte Ware an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er neue Ware will und die Gebrauchsvorteile entschädigt oder gebrauchte Ware nimmt. In diesem Fall zahlt er keine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist von mindestens 4 Wochen setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm nachweisbar entstandenen, angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

11.6 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

11.7 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

11.8 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

11.9 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden begründet wird. Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

11.10 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

11.11 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.

11.12 Abwicklung von Fremdgarantien: Garantien sind Leistungsversprechen, die vom jeweiligen Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus solchen Garantien herzustellen. Wir sind ausdrücklich bereit, notwendige Maßnahmen im Auftrag und für Rechnung des Kunden durchzuführen.

12. Haftung

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezielle Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:

12.1 Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

12.2 Schadensersatz kann der Käufer nur in den Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

12.3 Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

13. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, dass hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen ist.

14. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Informationen nicht als vertraulich.

15. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Falle bei uns.

16. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungsrecht des Partners ist ausgeschlossen, sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein solches unter Kaufleuten dar, kann der Partner Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

17. Abtretungsverbot

Die Rechte des Partners aus den mit uns getätigten Verträgen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

18. Allgemeines

18.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

18.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

18.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz.

18.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, auch im Rahmen eines Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von uns der Sitz von uns oder der Sitz des Kunden.

18.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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